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Initiativrecht in BL und SO

Weshalb eine Petition – und weshalb auch eine Initiative?

In der vorgegebenen Situation haben wir uns entschlossen, mit einer Petition zu versuchen, ImproWare als Provider für Internet und Telephonie weiterhin in unserem Kabelnetz zu behalten. Um aber so eine Situation nicht noch einmal entstehen zu lassen, müssen wir weiter oben ansetzen – und das ist ein "Eingriff in die Volksrechte"; das geeignete Mittel wäre eigentlich die Gemeindeinitiative. Diese ist aber nur in Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation (mit einem Einwohnerrat und ohne Gemeindeversammlung) möglich. Im Versorgungsgebiet der InterGGA betrifft dies nur die Gemeinden Binningen und Reinach. In den anderen Gemeinden reicht ein (einziger) Antrage eines Stimmberechtigten an die Gemeindeversammlung. Dieser muss persönlich eingereicht werden.

Kleiner Exkurs in die Rechtsgrundlagen zum Initiativrecht

Die Bestimmungen der Volksrechte sind in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich geregelt. Das Initiativrecht auf Gemeindeebene weicht im Kanton SO von dem im Kanton BL ab. So kennen beide Kantone nur in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (im Kanton SO mit einem Gemeindeparlament und im Kanton BL einem Einwohnerrat) die Initiative. Sie muss vor Beginn der Unterschriftensammlung erst durch die Behörden geprüft werden. Zudem steht im Kanton SO eine Frist von 60 Tagen zur Sammlung der Unterschriften zur Verfügung; im Kanton BL kann so lange gesammelt werden, bis genügend da sind – eine Sammelfrist existiert dort nicht.

Das Vorgehen in Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation ist, dass ein (einzelner) Stimmbürger der Gemeindeversammlung einen Antrag (im Kanton SO "Motion" genannt) einreicht. Der Antrag verlangt vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussentwurf vorzulegen.

Verfahren im Kanton SO (Gemeindegesetz §43):
1. Die Motion ist schriftlich einzureichen und hat ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten.
2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nimmt den Vorstoss entgegen und sorgt dafür, dass sich das Verfahren nicht verzögert.
3. Der Vorstoss ist auf die nächste Gemeindeversammlung hin zu traktandieren und mündlich begründen zu lassen.
4. Der Gemeinderat hat zu beantragen, ob die Motion oder das Postulat erheblich oder nicht erheblich erklärt werden soll.
5. Nach durchgeführter Diskussion ist darüber abzustimmen.
6. Der Gegenstand einer erheblich erklärten Motion oder eines erheblich erklärten Postulats ist auf eine der nächsten Gemeindeversammlungen hin zu traktandieren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Gemeinderat beauftragt worden ist, Massnahmen in seinem Bereich zu prüfen.

Damit sich das Verfahren beschleunigt, kann gleichzeitig mit der Einreichung der Motion die Dringlichkeit beantragt werden (§46), d.h. die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Gemeindeversammlung kann beschliessen, dass die Motion gleich begründet und anschliessend erheblich erklärt werden kann.

Im Kanton BL sind in Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation die Befugnisse der Gemeindeversammlung ab §§ 47 ff des Gemeindegesetzes geregelt. Ein Antrag eines einzelnen Stimmbürgers ist in §68 geregelt: er kann am Ende der Gemeindeversammlung einen Antrag stellen.

In ausserordentlichen organisierten Gemeinden muss eine gültig zustandegekommene Initiative im Kanton BL vom Gemeinderat behandelt werden – setzt er sie nicht von sich aus um, kommt die Sache dann noch vor's Volk (an der Urne, da die Gemeinde keine Gemeindeversammlung kennt).

Petition im Vergleich zur Initiative

Im Gegensatz zu einer Initiative, die in die Hoheitsrechte einer Gemeinde eingreifen kann, wird mit einer Petition der Gemeinderat um etwas gebeten – um was auch immer. Das ist unverbindlich und durch keine direkte Vorschrift geregelt – und von einem gewissen Goodwill des Gemeinderates abhängig, ob er das dann auch wirklich umzusetzen gedenkt. Es kann aber auch alles mögliche (und (nicht gerade ganz) unmögliche) sein und muss nicht unbedingt in die Gemeindehoheit eindringen – deshalb darf eine Petition auch jeder unterschreiben (und nicht nur Stimmberechtigte).

Vergleich Initiativrecht in BL und SO

BL:
Gesetz über die politischen Rechte (120.0) §§ 68 - 74 i.V.m. §82
Gemeindegesetz (180.0) §§ 122 – 124
Regelungen in den Gemeindeordnungen (in Reinach ist das §6 der Gemeindeordnung; §7 betrifft die Einzelinitiative)

SO:
Gemeindegesetz §§ 77 – 83
Regelungen in den Gemeindeordnungen

Die unterschiedlichen Gesetze in BL und SO

BL: Gesetz über die politischen Rechte (120.0) §§ 68 - 74 i.V.m. §82

6.2 Volksinitiative

§ 68 Vorprüfung
1 Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Landeskanzlei einzureichen. Diese stellt fest, ob die Formvorschriften gemäss § 69 erfüllt sind.
2 Ist der Titel einer Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslung Anlass, so wird er durch die Landeskanzlei nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee geändert.
3 Titel und Text der Initiative werden im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Volksinitiative von der Landeskanzlei formell- und materiellrechtlich beraten lassen. Die Landeskanzlei kann Gutachter bzw. Gutachterinnen beiziehen.

§ 69 Unterschriftenliste
1 Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten:
a. die politische Gemeinde, in welcher der Unterzeichner stimmberechtigt ist;
b. den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;
c. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
d. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
e. die Namen und Adressen von mindestens 7 Urhebern der Initiative (Initiativkomitee)

§ 70 Zusätzliche Bestimmungen
1 Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ 56), Stimmrechtsbescheinigung (§ 58), Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (§ 59) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 60 Absatz 3) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

§ 71 Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

§ 72 Prüfung des Zustandekommens
1 Die Landeskanzlei prüft, ob eine Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.
2 Ungültig sind:
a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 69 und 70 nicht erfüllen;
b. Unterschriften von Unterzeichnern, die nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

§ 73 Verfügung
1 Die Landeskanzlei stellt durch eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Volksinitiative zustande gekommen ist.

§ 74 Rückzug
1 Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug ist nicht mehr zulässig:
a. wenn der Landrat beschlossen hat, einem nichtformulierten Begehren Folge zu geben;
b. wenn der Regierungsrat die Volksabstimmung über eine Volksinitiative festgesetzt hat.

8 Referendum und Initiative in der Gemeinde

§ 82 Anwendbare Bestimmungen
1 Die §§ 54–57, 59–63, 67–74, 78, 79, 81 und 91 gelten sinngemäss auch für Referendum und Volksinitiative in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 19701).
2 Die Veröffentlichungen erfolgen in geeigneter Weise.
3 Zuständig sind: die Gemeindeverwaltung anstelle der Landeskanzlei, der Gemeinderat bzw. der Bürgerrat anstelle des Regierungsrates, die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat anstelle des Landrates.

BL: Gemeindegesetz (180.0) §§ 122 – 124

§§ 47 ff Befugnisse der Gemeindeversammlung ...

§ 68 Selbständige Anträge von Stimmberechtigten
1 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen.
2 Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. Ist dies geschehen, so setzt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung hievon in Kenntnis.
4 Der Gemeinderat arbeitet eine Vorlage über die Anträge aus. Er kann auch vorerst auf eine Vorlage verzichten und die Anträge an der folgenden Gemeindeversammlung zur Erheblicherklärung unterbreiten.
5 Er unterbreitet die Vorlage über die Anträge oder über die erheblich erklärten Anträge innerhalb eines halben Jahres der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung. Die Vorlage ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass ihr Zweck nicht vereitelt wird.
6 Er kann zu jedem Antrag einen Gegenvorschlag unterbreiten.

§ 69 Anfragen
1 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimmberechtigte auch Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der Gemeindeverwaltung und der von der Gemeinde betriebenen Anstalten verlangen, soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht.*
2 Die Fragen sollen in der Regel noch in derselben Versammlung von einem Behördemitglied oder von einem oder einer Gemeindeangestellten beantwortet werden.

§ 122 Initiative
1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können
   a) das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder von Gemeindereglementsbestimmungen stellen;
   b) das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss des Einwohnerrates stellen, sofern der Gegenstand in dessen Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist.
2 Bei mehr als 5000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
2bis Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung den Prozentsatz gemäss Absatz 1 bis auf drei Prozent herabsetzen.
3 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Dieser unterliegt in Form und Inhalt unverändert der Beschlussfassung.
4 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Einwohnerrat beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen.

§ 123 Behandlung der Initiative
1 Formulierte und nichtformulierte Begehren unterliegen der Urnenabstimmung nicht, wenn ihnen der Einwohnerrat Folge gibt. Vorbehalten bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum.
2 Begehren, die der Einwohnerrat in der Sache ablehnt, sind innert eines Jahres seit Einreichung der Urnenabstimmung zu unterstellen. Der Einwohnerrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3 Hat das Volk einem nichtformulierten Begehren Folge gegeben, so hat der Einwohnerrat innert eines Jahres im Sinne des Begehrens zu beschliessen. Für diesen Beschluss bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum vorbehalten.

§ 124 Einzelinitiative
1 Jeder oder jede Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren im Sinne von § 122 stellen.
2 Der Einwohnerrat hat innert eines Jahres zu erklären, ob er das Initiativbegehren für erheblich erachtet.
3 Das unerheblich erklärte Initiativbegehren ist nicht weiter zu behandeln.
4 Das erheblich erklärte Initiativbegehren ist gemäss § 123 zu behandeln. Im Falle von § 123 Absatz 2 ist das Begehren innert eines Jahres seit der Erheblicherklärung der Urnenabstimmung zu unterstellen.

SO: Gemeindegesetz §§ 42 – 51

3.2.1. Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation

§ 42 I. Mitwirkungsrechte
1 Wer stimmberechtigt ist, kann:
a) an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen;
b) eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung zuständig ist;
c) ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat zuständig ist;
d) mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen.

§ 43 II. Motion und Postulat
1. Motion
1 Die Motion verlangt vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen.

§ 44 2. Postulat
1 Das Postulat verlangt vom Gemeinderat zu prüfen, ob ein Reglementsoder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.

§ 45 3. Verfahren
1 Die Motion oder das Postulat sind schriftlich einzureichen und haben ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten.
2 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nimmt den Vorstoss entgegen und sorgt dafür, dass sich das Verfahren nicht verzögert.
3 Der Vorstoss ist auf die nächste Gemeindeversammlung hin zu traktandieren und mündlich begründen zu lassen.
4 Der Gemeinderat hat zu beantragen, ob die Motion oder das Postulat erheblich oder nicht erheblich erklärt werden soll.
5 Nach durchgeführter Diskussion ist darüber abzustimmen.
6 Der Gegenstand einer erheblich erklärten Motion oder eines erheblich erklärten Postulats ist auf eine der nächsten Gemeindeversammlungen hin zu traktandieren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Gemeinderat beauftragt worden ist, Massnahmen in seinem Bereich zu prüfen.

§ 46 4. Dringlichkeit
1 Ist die Angelegenheit dringlich, kann die Mehrheit der an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschliessen, dass die Motion oder das Postulat sofort begründet wird.
2 Nach der Diskussion wird ohne Antrag des Gemeinderates abgestimmt, ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll.
3 Wird die Motion oder das Postulat erheblich erklärt, ist nach § 45 Absatz 6 zu verfahren.

§ 47 5. Stand hängiger Vorstösse
1 Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung jährlich über den Stand der hängigen erheblich erklärten Motionen und Postulate zu berichten.

§ 48 III. Interpellation
1 Die Interpellation wird beantwortet von:
a) dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin;
b) einem Behördemitglied;
c) einem Mitglied der Verwaltung.
2 Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, wird sie an der nächsten Gemeindeversammlung gegeben; stimmt die fragestellende Person zu, kann ihr die Antwort vor der nächsten Gemeindeversammlung schriftlich erteilt werden.

§ 49 IV. Einberufung der Gemeindeversammlung und Behandlung der Traktanden
1 Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert nützlicher Frist eine Gemeindeversammlung einberufen wird. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
2 Das Einberufungsbegehren ist vor der Unterschriftensammlung mit den zu behandelnden Traktanden und den entsprechenden Anträgen schriftlich beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin anzumelden.
3 Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin innert 60 Tagen, nachdem das Begehren angemeldet wurde, abzugeben.
4 Die Traktanden sind nach § 45 zu behandeln.

§ 50 V. Abstimmungen
1. Obligatorische Urnenabstimmung
1 Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn:
a) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll;
b) es die Gemeindeordnung bestimmt.
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2 In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung.

§ 51 2. Schlussabstimmung an der Urne
1 An jeder Gemeindeversammlung kann von einem Teil der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden, dass die Schlussabstimmung in einer Sachfrage an der Urne stattfindet. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/3 nicht übersteigen.


SO: Gemeindegesetz §§ 77 – 83

3.3.1. Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (gilt in Dornach nicht!)

I. Initiative
§ 77 1. Voraussetzungen und Inhalt
1 Ein Teil der Stimmberechtigten kann dem Gemeindeparlament Vorschläge über Angelegenheiten unterbreiten, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
§ 78 2. Form
1 Die Initiative ist schriftlich abzufassen und kann als ausgearbeitete Vorlage oder als Anregung eingereicht werden.
§ 79 3. Vorprüfung
1 Die geplante Initiative ist beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin vor der Unterschriftensammlung schriftlich anzumelden. Es ist festzustellen, ob die Unterschriftenliste der vorgeschriebenen Form entspricht.
§ 80 4. Zustandekommen
1 Eine Initiative ist zustandegekommen, wenn sie innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation mit der notwendigen Unterschriftenzahl eingereicht wird.
§ 81 5. Verfahren
A. Behandlung und Frist
1 Der Gemeinderat hat die Initiative zu beraten und dem Gemeindeparlament Antrag zu stellen.
2 Das Gemeindeparlament erklärt eine Initiative für ungültig, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.
3 Das Gemeindeparlament kann der Initiative zustimmen. Der Beschluss unterliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum.
4 Stimmt das Gemeindeparlament der Initiative nicht zu, ist darüber innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist an der Urne abzustimmen.
5 Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.
§ 82 B. Initiative und Gegenvorschlag, doppeltes Ja
1 Das Gemeindeparlament kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Über Initiative und Gegenvorschlag ist gleichzeitig abzustimmen.
3 Die Stimmberechtigten können beide Vorlagen annehmen oder ablehnen.
4 Gleichzeitig haben die Stimmberechtigten in einer besonderen Abstimmungsfrage darüber zu befinden, welche Vorlage sie für den Fall, dass beide Vorlagen angenommen werden, bevorzugen.
§ 83 C. Initiative in der Form der Anregung
1 Wird eine Initiative in der Form einer Anregung vom Gemeindeparlament oder in der Urnenabstimmung angenommen, hat das Gemeindeparlament innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist einen entsprechenden Erlass zu verabschieden.*
2 Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.
3 Der Beschluss des Gemeindeparlamentes unterliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum.