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AGB-Vergleich

Vergleicht man die AGB – die allgemeinen Geschäftsbedingungen – der ImproWare mit denjenigen der QuickLine, so fällt vieles auf: nicht nur, dass die Mindestvertragslaufzeiten bei der ImproWare viel kürzer sind – auch der Kunde ist bei der ImproWare in vielerlei Hinsicht bessergestellt. Bei der QuickLine kommt man nicht umhin, den fahlen Geschmack zu kriegen, dass man als Kunde gar nicht wirklich willkommen ist – es sei denn, um die Rechnung zu bezahlen, und das möglichst lange. Bei der ImproWare hingegen liegt der Schwerpunkt darauf, dass eben ein paar Dinge zu regeln sind, wenn es um die Erbringung von Dienstleistungen geht. Bei der QuickLine hingegen hat man offenbar Angst davor, dass der Kunde Schindluder treiben könnte.

Mindestvertragslaufzeiten

Während die ImproWare seit jeher mit recht kurzen Mindestvertragslaufzeiten auskommt, dauerten diese bei der QuickLine bisher nie unter einem Jahr. Doch obwohl bei QuickLine in den Verträgen von 12 Monaten die Rede ist, sind es bei vielen Verträgen sogar noch mehr als die angegebene Dauer! Wie geht das? Ganz einfach: die vollen Preise bei QuickLine gelten erst nach einer Phase mit reduzierter Monatsgebühr. Der Kunde bezahlt 3 oder 6 Monate lang als "Einführungspreis" z.B. nur die Hälfte der Monatsgebühr – im Gegenzug beginnt für QuickLine die Mindestvertragsdauer erst ab jenem Zeitpunkt, zu dem dann die vollen Gebühren zu bezahlen sind. Auf diese Art bindet man den Kunden dann während 18 Monaten, obwohl in den AGB für Internet (Art. 7) und in den AGB für Telephonie (Art. 9) ausdrücklich steht, dass die Mindestvertragsdauer mit Einschalten des Dienstes beginne und 12 Monate betrage.

Inzwischen wurden durch QuickLine die Mindestvertragsdauern in vielen Bereichen zusammengestrichen resp. aufgehoben – wohl auch auf Druck der Ereignisse im InterGGA-Versorgungsgebiet.

ImproWare hingegen sieht gar keine Notwendigkeit, Verträge für mindestens ein ganzes Jahr abschliessen zu müssen – ausser bei den Kombi-Abos. Aus welchen Gründen auch immer ein Vertrag nur kurz dauern soll – dem Kunden wird die Möglichkeit gegeben, nach Ablauf von 3 Monaten den Vertrag wieder aufzulösen. Damit wird Internet über Kabel auch für diejenigen interessant, die von Anfang an nur einen befristeten Vertrag abschliessen werden – z.B. weil sie für ein Praktikum in der Industrie nur für kurze Zeit in die Region kommen. Einen Vertrag, von dem sie wissen, dass er nicht vor Ablauf von 18 Monaten kündbar sein wird, werden die gar nicht eingehen und sich eine andere Lösung für Internet und Telephonie suchen.

Kündigungsfristen

ImproWare kommt seit Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Monatsende aus. Dies ermöglicht gerade bei Personen, die auch einmal umziehen, eine flexible Handhabe, wenn der Umzugstermin eine gewisse Flexibilität erlaubt. Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kann es dann schon mal passieren, dass ein oder zwei Monate Gebühren anfallen, die gar nicht genutzt werden können, wenn man sichergehen will, dass man nicht für ein- oder zwei Monate ganz ohne schnelles Internet dasteht. Fazit: eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist unnötig lange und dient nur dazu, Kunden länger hinzuhalten.

Kündigungsform

 Ein Vertrag kann bei der QuickLine nur per eingeschriebenem Brief erfolgen – bei der ImproWare reicht die übliche schriftliche Form.

Datenschutz

Bei der ImproWare ist dieser Abschnitt kurz und zweckmässig; bei QuickLine muss der Kunde der  Erstellung von Benutzerprofilen und Nutzung der Daten für Werbung zustimmen.

Vertragsänderungen

ImproWare informiert die Kunden über Vertragsänderungen in geeigneter Form – ob QuickLine das auch tut, ist aus den AGB nicht zu ersehen. 

Hardware

Für vom Provider zur Verfügung gestellte Hardware reicht bei der ImproWare eine Klausel, in der darauf hingewiesen wird, dass der Kunde das Gerät mit der üblichen Sorgfalt zu behandeln hat. Bei der QuickLine hingegen wird der Kunde nicht nur verpflichtet, das Gerät zum Neuwert zu versichern – er hat der QuickLine auch Zutritt zu seinen (privaten!) Räumlichkeiten zu gewähren, sollte die Rückgabe nicht ganz vollständig erfolgen; es sind insgesamt 9 ausdrückliche Vorschriften, die dem Kunden auferlegt werden.

Missbrauch des Anschlusses für illegale Zwecke

Auch wenn dieser Abschnitt eigentlich ein leidiges Thema ist, das niemand gerne angeht, sind auch hier die QuickLine-AGB nicht nur wesentlich ausführlicher, sondern auch pingeliger. ImproWare zeigt, wie man das schlank formulieren kann und dennoch alles wesentliche abdeckt.

Fazit

Im Vergleich mit der ImproWare hat QuickLine durch's Band wesentlich schlechtere Vertragsbedingungen. Auch der Trick, die Mindestvertragszeit künstlich auf das eineinhalbfache auszudehnen, ist so ziemlich das Gegenteil von kundenfreundlich.

Bei der ImproWare hingegen bezieht der Kunde Dienstleistungen, für die eben gewisse Dinge am Rand zu regeln sind – und das reicht eigentlich für einen seriösen Vertrag. Bei dem, was sich QuickLine vorbehält, darf schon hinterfragt werden, ob das überhaupt nötig ist.

 Links zu den AGB

ImproWare

QuickLine

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